Amtsgericht Münster, 2020-11-12, 50 Cs-260 Js 1073/20-184/20

50 Cs-260 Js 1073/20-184/20Gericht erster Instanz12.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 50 Cs-260 Js 1073/20-184/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-12

Aktenzeichen: 50 Cs-260 Js 1073/20-184/20

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:1112.50CS260JS1073.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Das Amtsgericht Münster hält die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Besitz dieser Stoffe den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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