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75 IN 58/14•Amtsgericht Münster, 2020-07-30, 75 IN 58/14
75 IN 58/14Gericht erster Instanz30.07.2020
a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 75 IN 58/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0730.75IN58.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2
a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.
b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A
Insolvenzverwalter: G
wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.07.2020 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.07.2020 teilweise abgeholfen und ein weiterer Betrag in Höhe von 43.928,00 EUR in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sodass sich die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt zusammensetzen:
| Vergütung | 159.648,65 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 16 750,00 EUR |
| Zwischensumme | 176.398,65 EUR |
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 176.398,65 EUR | 33.515,74 EUR |
| Endbetrag | 209.914,39 EUR |
Der Endbetrag kann abzgl. der bereits festgesetzten Vorschüsse der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.
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