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75 IN 58/14•Amtsgericht Münster, 2020-07-09, 75 IN 58/14
75 IN 58/14Gericht erster Instanz09.07.2020
a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 75 IN 58/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0709.75IN58.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2, Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2
a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.
b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A
Insolvenzverwalter: G
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 157.540,11 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 16 750,00 EUR |
| Zwischensumme | 174.290,11 EUR |
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 174.290,11 EUR | 33.115,12 EUR |
| Endbetrag | 207.405,23 EUR |
Der Endbetrag kann abzgl. der bereits im Wege des Vorschusses festgesetzten Vergütung der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der darüber hinaus gehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
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