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8 C 427/20•Amtsgericht Münster, 2020-03-24, 8 C 427/20
8 C 427/20Gericht erster Instanz24.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 8 C 427/20
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0324.8C427.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: StVG § 7; BGB § 249
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 559,30 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Fa. T. wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungsnummer N01.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 559,30 € festgesetzt.
Tatbestand:
Vom Abfassen eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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