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124 F 13/20•Amtsgericht Münster, 2020-03-03, 124 F 13/20
124 F 13/20Gericht erster Instanz03.03.2020
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes Kind, vertreten durch die Eltern bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts, wenn der Anfall der Erbschaft nur aufgrund der vorherigen Ausschlagung eines Elternteils erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 124 F 13/20
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0303.124F13.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: BGB § 1643 Abs. 1,; KSÜ Art. 15
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes Kind, vertreten durch die Eltern bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts, wenn der Anfall der Erbschaft nur aufgrund der vorherigen Ausschlagung eines Elternteils erfolgt ist.
wird die von den Kindeseltern angeregte Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Ausschlagung der Erbschaft nach der am #### geborenen und am #### verstorbenen Frau O. D. versagt. Es wird festgestellt, dass es einer solchen Genehmigung vorliegend nicht bedarf.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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