48 C 712/18•Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 48 C 712/18
Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 48 C 712/18
48 C 712/18Gericht erster Instanz16.11.2018
Regest
Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 712/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-16
Aktenzeichen: 48 C 712/18
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:1116.48C712.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: GKG § 45 Abs. 3
Leitsätze
Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.
Tenor
Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.