36 Ds-61 Js 3219/16-45/17•Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 36 Ds-61 Js 3219/16-45/17
Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 36 Ds-61 Js 3219/16-45/17
36 Ds-61 Js 3219/16-45/17Gericht erster Instanz16.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 36 Ds-61 Js 3219/16-45/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-16
Aktenzeichen: 36 Ds-61 Js 3219/16-45/17
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:1116.36DS61JS3219.16.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: §§ 113 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 21, 22, 23, 53 StGB; §§ 23 Abs. 1a, 36 Abs. 5 S. 4, 49 StVO, § 24 StVG
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.
Weiterhin wird gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 1a), 36 Abs. 5 S. 4, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,- €, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Gerät er mit einer Rate in Verzug, wird der gesamte Rest sofort fällig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 21, 22, 23, 53 StGB, §§ 23 Abs. 1a), 36 Abs. 5 S. 4, 49 StVO, 24 StVG
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