Amtsgericht Münster, 2018-03-12, 39 F 42/18

39 F 42/18Gericht erster Instanz12.03.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 39 F 42/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-12

Aktenzeichen: 39 F 42/18

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:0312.39F42.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Den Eltern wird das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht und das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für G geb. am 00 vorläufig entzogen.

Es wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Amt f. Kinder, Jugendliche u. Familien -Fachbereich Vormundschaften-, I-Straße, 48153 Münster bestellt.

Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: Rechtsanwältin P, Pplatz 4, 48143 Münster.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Ergänzungspfleger und das Jugendamt sind berechtigt, zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes unmittelbaren Zwang anzuwenden und sich der Hilfe der Polizei, des Ordnungsamtes und des Gerichtsvollziehers zu bedienen. Zu diesem Zweck darf auch die Wohnung betreten werden, wo das Kind aufhältig ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Wohnungen, die in Betracht kommt

Ü-Ring 15, 60437 Frankfurt

I-weg 41, 48161 Münster

B-burg 5, 34454 Bad Arolsen

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

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