Amtsgericht Münster, 2016-01-18, 74 IN 65/14

74 IN 65/14Gericht erster Instanz18.01.2016

Regest

Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift § 3 InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren. Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten §§ 274, 275 InsO auch mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in erheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Eigenverwaltung ist im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des vorläufigen und endgültigen Sachwalters von einer „Aufgabendoppelung“ auszugehen; vgl. auch §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 74 IN 65/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-18

Aktenzeichen: 74 IN 65/14

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2016:0118.74IN65.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: §§ InsO 270a, 274, 275, 63 – 65; InsVV §§ 11, 12

Leitsätze

Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift § 3 InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren. Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten §§ 274, 275 InsO auch mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in erheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Eigenverwaltung ist im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des vorläufigen und endgültigen Sachwalters von einer „Aufgabendoppelung“ auszugehen; vgl. auch §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO

Tenor

wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:

0,85 (85 %) der Regelvergütung entsprechend §§ 2 Abs. 1 InsVV, 63 Abs. 3 InsO (auf den Regelwert von 531.792 EUR)452.023,20 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 452.023,20 EUR85.884,41 EUR

Endbetrag537.907,61 EUR.

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Soweit der Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 9.6.2015 über den festgesetzten Betrag hinausgeht, erfolgt Zurückweisung.

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