43 F 102/12•Amtsgericht Münster, 2012-12-18, 43 F 102/12
Amtsgericht Münster, 2012-12-18, 43 F 102/12
43 F 102/12Gericht erster Instanz18.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 43 F 102/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-18
Aktenzeichen: 43 F 102/12
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:1218.43F102.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Familiengerichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich.
Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. für das Kind wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
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