Amtsgericht Münster, 2012-12-18, 43 F 102/12

43 F 102/12Gericht erster Instanz18.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 43 F 102/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-18

Aktenzeichen: 43 F 102/12

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:1218.43F102.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Familiengerichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich.

Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. für das Kind wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.

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