13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08•Amtsgericht Münster, 2009-03-12, 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08
Amtsgericht Münster, 2009-03-12, 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08
13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08Gericht erster Instanz12.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2009:0312.13DS540JS1613.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Abteilung für Strafsachen
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Nachstellens wild lebender Tiere einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Die sichergestellte nordische Krähenfalle wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 66 Abs. 2, 65 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, 74 Abs. 1 StGB, 465 StPO.
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