Amtsgericht Münster, 2009-03-12, 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08

13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08Gericht erster Instanz12.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2009:0312.13DS540JS1613.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Abteilung für Strafsachen

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Nachstellens wild lebender Tiere einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.

Die sichergestellte nordische Krähenfalle wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 66 Abs. 2, 65 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, 74 Abs. 1 StGB, 465 StPO.

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