Amtsgericht Münster, 2007-01-09, 46 F 858/05

46 F 858/05Gericht erster Instanz09.01.2007

Regest

Die von einem EDV- und Unternehmensberater betriebene D. GmbH hat keinen über den Substanzwert hinausgehenden objektiven Veräußerungswert (good will).

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 46 F 858/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-09

Aktenzeichen: 46 F 858/05

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2007:0109.46F858.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 46. Abteilung für Familiensachen

Normen: § 1376 BGB

Leitsätze

Die von einem EDV- und Unternehmensberater betriebene D. GmbH hat keinen über den Substanzwert hinausgehenden objektiven Veräußerungswert (good will).

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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