Amtsgericht Münster, 2006-04-19, 73 IN 12/03

73 IN 12/03Gericht erster Instanz19.04.2006

Regest

Der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ist hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 73 IN 12/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-19

Aktenzeichen: 73 IN 12/03

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2006:0419.73IN12.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht Münster

Normen: InsO § 73 Absatz 2 i.V.m. § 64 Absatz 2

Leitsätze

Der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ist hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung65.766,53 €
Auslagen9 500,00 €
Zwischensumme75.266,53 €
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer12.042,64 €
Endbetrag87.309,17 €

Auf die Vergütung ist die mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Vorschussentnahme in Höhe von 24.403,50 € anzurechnen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

Der Überschuss, der sich nach Aufstellung der abschließenden Gerichtskostenrechnung aus der Masse ergibt, wird als Nachtragsvergütung und als Ersatz der noch entstehenden Auslagen festgesetzt.

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