3 C 3583/05•Amtsgericht Münster, 2006-02-21, 3 C 3583/05
Amtsgericht Münster, 2006-02-21, 3 C 3583/05
3 C 3583/05Gericht erster Instanz21.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 3 C 3583/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: 3 C 3583/05
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2006:0221.3C3583.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 938,58 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 140,00 € seit dem 05.08.2004, von jeweils 70 % seit dem 04.09., 05.10., 04.11. und 04.12.2004, sowie von jeweils 17,66 € vom 05.01.2005, 04.02.2005, 04.03.2005, 05.04.2005, 05.05.2005, 04.06.2005 und 05.07.2005 und von 394,91 € seit dem 02.04.2005 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 41 % und die Beklagte 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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