36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04•Amtsgericht Münster, 2004-03-16, 36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04
Amtsgericht Münster, 2004-03-16, 36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04
36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04Gericht erster Instanz16.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-16
Aktenzeichen: 36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2004:0316.36DS39JS538.03AK2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 263 Abs. 1 StGB
Tenor
Die Angeklagte ist des Betruges in vier Fällen schuldig.
Sie wird verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen. Der einzelne Tagessatz wird festgesetzt auf 20,00 Euro.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften : §§ 263 Abs. I, 53 StGB.
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