Amtsgericht Münster, 2003-03-06, 44 F 2278/01

44 F 2278/01Gericht erster Instanz06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 44 F 2278/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 44 F 2278/01

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2003:0306.44F2278.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

  • I. Den Eheleuten T wird die Personensorge betreffend die Kinder T1, T2, T3 und T4 entzogen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster als Pfleger übertragen.
  • II. Der Kindesmutter wird ferner die Personensorge auch betreffend ihre Kinder B1, B2 und B3 entzogen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster als Pfleger übertragen.
  • III. Die Eheleute T bleiben – befristet bis Ende Juni 2004 – vom Umgang mit den Kindern zu I. und II. ausgeschlossen und es bleibt dabei, dass den Eheleuten T der Aufenthaltsort dieser Kinder nicht mitgeteilt werden darf.
  • IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  • V. Die Gegenstandswerte für das Sorgerechts- und das Umgangsrechtsverfahren werden auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

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