Amtsgericht Münster, 2001-03-07, 22 III 6/01

22 III 6/01Gericht erster Instanz07.03.2001

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 22 III 6/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-07

Aktenzeichen: 22 III 6/01

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2001:0307.22III6.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 45 Absatz 2 PStG; § 47 PStG

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamts Wadersloh wird angehalten, ihre Bedenken zurückzustellen und dem o. g. Heiratseintrag einen Randvermerk darüber beizuschreiben, dass aufgrund der durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1918 angeordneten Namensform der Familienname des Ehemannes „A Freiherr von B“ und der Familienname der Ehefrau „A Freifrau von B“ lauten.

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