8 C 4376/99•Amtsgericht Münster, 1999-10-28, 8 C 4376/99
Amtsgericht Münster, 1999-10-28, 8 C 4376/99
8 C 4376/99Gericht erster Instanz28.10.1999
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 8 C 4376/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-28
Aktenzeichen: 8 C 4376/99
ECLI: ECLI:DE:AGMS:1999:1028.8C4376.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,53 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % der Kläger,
zu 15 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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