Amtsgericht Moers, 2023-11-14, 602 Cs 41/23

602 Cs 41/23Gericht erster Instanz14.11.2023

Regest

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 602 Cs 41/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 602 Cs 41/23

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2023:1114.602CS41.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 602. Strafabteilung

Normen: StGB § 113 Abs. 3; Gewahrsamsvollzugordnung NW § 7 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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