564 C 9/17•Amtsgericht Moers, 2019-07-11, 564 C 9/17
Amtsgericht Moers, 2019-07-11, 564 C 9/17
564 C 9/17Gericht erster Instanz11.07.2019
Regest
Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen. Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 564 C 9/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: 564 C 9/17
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2019:0711.564C9.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 564. Zivilabteilung
Normen: §§ 280, 249 BGB iVm §§ 675 BGB, 27 WEG
Leitsätze
Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.
Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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