Amtsgericht Moers, 2016-12-02, 562 C 302/16

562 C 302/16Gericht erster Instanz02.12.2016

Regest

Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 562 C 302/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-02

Aktenzeichen: 562 C 302/16

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2016:1202.562C302.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 562. Zivilabteilung

Normen: § 249 BGB

Leitsätze

Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

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