562 C 302/16•Amtsgericht Moers, 2016-12-02, 562 C 302/16
Amtsgericht Moers, 2016-12-02, 562 C 302/16
562 C 302/16Gericht erster Instanz02.12.2016
Regest
Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 562 C 302/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-02
Aktenzeichen: 562 C 302/16
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2016:1202.562C302.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 562. Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB
Leitsätze
Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
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