Amtsgericht Moers, 2014-05-15, 558 C 231/13

558 C 231/13Gericht erster Instanz15.05.2014

Regest

Zur Darlegung eines Fahrzeugschadens reicht nicht allein die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser elf Monate nach dem Unfall erstellt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 558 C 231/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: 558 C 231/13

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2014:0515.558C231.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 558. Zivilabteilung

Normen: BGB §249

Leitsätze

Zur Darlegung eines Fahrzeugschadens reicht nicht allein die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser elf Monate nach dem Unfall erstellt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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