5 C 314/93•Amtsgericht Moers, 1993-10-27, 5 C 314/93
Amtsgericht Moers, 1993-10-27, 5 C 314/93
5 C 314/93Gericht erster Instanz27.10.1993
Regest
Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 5 C 314/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-27
Aktenzeichen: 5 C 314/93
ECLI: ECLI:DE:AGMO:1993:1027.5C314.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 249, 254 Abs. 2
Leitsätze
Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
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