Amtsgericht Menden, 2014-02-05, 4 C 286/13

4 C 286/13Gericht erster Instanz05.02.2014

Regest

Fristlose Wohnungskündigung bei Vogelzucht in der Wohnung (ca. 80 Vögel)

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Menden — 4 C 286/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-05

Aktenzeichen: 4 C 286/13

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2014:0205.4C286.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 542; BGB § 543; BGB § 546

Leitsätze

Fristlose Wohnungskündigung bei Vogelzucht in der Wohnung (ca. 80 Vögel)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung der Klägerin im Hause T in N, gelegen im Dachgeschoss rechts, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad/WC, einem Flur, ca. 51 m², nebst Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 2433,60 EUR.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden, und zwar

• hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1000,00 EUR, die sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab 1.4.2014 für jeden angefangenen Monat um 350,00 EUR erhöht;

• hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 300,00 EUR.

Die Klägerin kann trotz Sicherheitsleistung der Beklagten das Urteil vollstrecken und zwar

• hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) nach Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5000,00 EUR;

• hinsichtlich der Kosten nach Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 600,00 EUR.

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