4 C 409/12•Amtsgericht Menden, 2013-01-09, 4 C 409/12
Amtsgericht Menden, 2013-01-09, 4 C 409/12
4 C 409/12Gericht erster Instanz09.01.2013
Regest
Kein Rechtsbindungswille in Facebook-Gruppe, sodass die Mitglieder daraus keine Rechte und Pflichten herleiten können.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Menden — 4 C 409/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: 4 C 409/12
ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2013:0109.4C409.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 21 ff., 705 ff.
Leitsätze
Kein Rechtsbindungswille in Facebook-Gruppe, sodass die Mitglieder daraus keine Rechte und Pflichten herleiten können.
Tenor
Der Antrag vom 19.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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