Amtsgericht Menden, 2011-08-24, 4 C 390/10

4 C 390/10Gericht erster Instanz24.08.2011

Regest

Der Verkäufer bei eBay ist nicht berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Menden — 4 C 390/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-24

Aktenzeichen: 4 C 390/10

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2011:0824.4C390.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: §§ 280, 281, 433 BGB

Leitsätze

Der Verkäufer bei eBay ist nicht berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen und den Kläger von 46,41 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustel-len.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und der Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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