3 C 518/03•Amtsgericht Menden, 2006-04-26, 3 C 518/03
Amtsgericht Menden, 2006-04-26, 3 C 518/03
3 C 518/03Gericht erster Instanz26.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Menden — 3 C 518/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-26
Aktenzeichen: 3 C 518/03
ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2006:0426.3C518.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 3
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2006
durch den Richter I
für R e c h t erkannt:
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Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 11.7.2003 zur Geschäfts-Nr. XXX wird aufgehoben.
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Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen (Art. 177 C.civ.) der Eheleute R und des Beklagten gemäß Art. 189 C.civ. in Verbindung mit §§ 740 Abs. 2, 743 ZPO wegen eines Anspruchs des Klägers gegen Frau R in Höhe von 2.661,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 25.02.2003 zu dulden.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.
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Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,- € vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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