4 C 311/97•Amtsgericht Menden, 1998-08-12, 4 C 311/97
Amtsgericht Menden, 1998-08-12, 4 C 311/97
4 C 311/97Gericht erster Instanz12.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Menden — 4 C 311/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-12
Aktenzeichen: 4 C 311/97
ECLI: ECLI:DE:AGMK2:1998:0812.4C311.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Abteilung des Amtsgerichts
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, Rinder mit Kuhglocken/-schellen auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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