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23 F 61/20•Amtsgericht Bad Oeynhausen, 2020-08-04, 23 F 61/20
23 F 61/20Gericht erster Instanz04.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-04
Aktenzeichen: 23 F 61/20
ECLI: ECLI:DE:AGMI2:2020:0804.23F61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 wird bestätigt mit folgenden Maßgaben: 1.
Dem Antragsgegner bleibt verboten:
die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
sich der Wohnung der Antragstellerin - , - näher als 50 Meter zu nähern
sich dem Arbeitsplatz der Antragstellerin ,
,
Antragsstellerin,
näher als 20 Meter zu nähern
sich der Antragstellerin näher als 20 Meter zu nähern
des Kindes der
,
der Antragstellerin aufzulauern
mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen
Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand von mindestens 20 Metern herzustellen.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 04.02.2021.
Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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