Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2025-01-29, 26 Ls-296 Js 492/24-37/24

26 Ls-296 Js 492/24-37/24Gericht erster Instanz29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 26 Ls-296 Js 492/24-37/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-29

Aktenzeichen: 26 Ls-296 Js 492/24-37/24

ECLI: ECLI:DE:AGMH:2025:0129.26LS296JS492.24.3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Direktorin des Amtsgerichts

Tenor

Der Angeklagte D ist der einfachen Körperverletzung sowie der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen, sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit einer Bedrohung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom 13.06.2024, Tat 1, wird er freigesprochen.

Der Angeklagte wird für die Dauer von einem Jahr unter eine Erziehungsbeistandschaft (Schäferbetrieb) nach Weisung der Jugendgerichtshilfe gestellt.

Er hat regelmäßig die Schule zu besuchen.

Er hat ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren.

Gegen ihn wird ein Freizeitarrest verhängt.

Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

  • § 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 249 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG

Der Angeklagte N ist der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom 13.06.2024, Tat 1, wird er freigesprochen.

Der Angeklagte wird für die Dauer von einem Jahr unter eine Erziehungsbeistandschaft nach Weisung der Jugendgerichtshilfe gestellt.

Der Angeklagte hat ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren.

Er hat die Schule regelmäßig zu besuchen.

Gegen ihn wird ein Freizeitarrest verhängt.

Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

  • § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG

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