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32 XIV (B) 13/20•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2020-11-09, 32 XIV (B) 13/20
32 XIV (B) 13/20Gericht erster Instanz09.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 32 XIV (B) 13/20
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2020:1109.32XIV.B13.20.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415 FamFG, 62 III 1 Nr. 1, IIIb Nr.5, 106 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 09.02.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
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