27 C 816/13•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2014-05-27, 27 C 816/13
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2014-05-27, 27 C 816/13
27 C 816/13Gericht erster Instanz27.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 27 C 816/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: 27 C 816/13
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2014:0527.27C816.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.040,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlich angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & T in Höhe von 65,75 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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