13 C 797/13•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2014-03-12, 13 C 797/13
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2014-03-12, 13 C 797/13
13 C 797/13Gericht erster Instanz12.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 13 C 797/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: 13 C 797/13
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2014:0312.13C797.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeweils 1.888,00 € seit dem 04.07.2013, 05.08.2013 und 05.09.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über das Einfamilienhaus D-Straße 19 in 45470 Mülheim an der Ruhr gemäß Mietvertrag vom 29.04.#####/####.04.2011 bis zum 30.04.2014 fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2013 beendet worden ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %.
5. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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