22 F 660/09•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2009-11-12, 22 F 660/09
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2009-11-12, 22 F 660/09
22 F 660/09Gericht erster Instanz12.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 22 F 660/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-12
Aktenzeichen: 22 F 660/09
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2009:1112.22F660.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 UF 69/02 geschlossene Vergleich vom 02.04.2003 wird dahingehend abgeän-dert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch befristet bis zum 30.06.2011 nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat, und zwar in folgender Höhe:
700,00 € monatlich bis zum 30.06.2010,
500,00 € monatlich für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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