27 C 2253/08•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2009-03-26, 27 C 2253/08
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2009-03-26, 27 C 2253/08
27 C 2253/08Gericht erster Instanz26.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 27 C 2253/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-26
Aktenzeichen: 27 C 2253/08
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2009:0326.27C2253.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,69€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2006 sowie Mahnkosten in Höhe von 5€ zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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