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21 Cs-130 Js 322/24-358/24•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2024-09-17, 21 Cs-130 Js 322/24-358/24
21 Cs-130 Js 322/24-358/24Gericht erster Instanz17.09.2024
Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehll trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.
Entscheidungsdatum: 2024-09-17
Aktenzeichen: 21 Cs-130 Js 322/24-358/24
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2024:0917.21CS130JS322.24.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht (stvDir)
Normen: StPO § 412 S. 1; StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehll trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14.08.2024 wird verworfen.
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