Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2022-08-02, 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15

32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15Gericht erster Instanz02.08.2022

Regest

Wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt, kommt in diesem Antragsverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger nicht in Betracht (Fortführung von Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, BeckRS 2022, 1813)

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-02

Aktenzeichen: 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2022:0802.32M2246.19.32M260.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZPO § 788, § 91 Abs. 1, § 766 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 3

Leitsätze

Wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt, kommt in diesem Antragsverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger nicht in Betracht (Fortführung von Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, BeckRS 2022, 1813)

Tenor

  1. Der Erinnerung der Schuldnerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss vom 09.02.2022 wird nicht abgeholfen.

  2. Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der Erinnerung dem/der Abteilungsrichter/in zur Entscheidung vorgelegt.

  3. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 10.06.2022 gegen den Beschluss vom 02.06.2022 wird nicht abgeholfen.

  4. Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt.

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