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18 F 75/21•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2021-07-01, 18 F 75/21
18 F 75/21Gericht erster Instanz01.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-01
Aktenzeichen: 18 F 75/21
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2021:0701.18F75.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB §1684 Abs. 4
Der anstehende Umgangskontakt des Kindesvaters mit den Kindern B M, geboren am 00.00.2010, T-straße 00000 N, H M, geboren am 00.00.2010, T-straße 00000 N und J M, geboren am 00.00.2012, T-straße 00000 N, wird für die Zeit von Donnerstag, 01.07.2021 bis Sonntag, 04.07.2021 ausgeschlossen.
Die Kindesmutter holt die soeben genannten Kinder am 01.07.2021 von der Schule ab. Eine Übergabe der Kinder an den Kindesvater wird für den soeben genannten Zeitraum 01.07 bis 04.07.2021) untersagt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
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