Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-11-29, 12 VI 497/17

12 VI 497/17Gericht erster Instanz29.11.2018

Regest

Der Antrag an das Nachlassgericht auf eine schriftliche Bestätigung, dass sich aus den Nachlassakten keine Gründe entnehmen lassen, wonach die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 12 VI 497/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-29

Aktenzeichen: 12 VI 497/17

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2018:1129.12VI497.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: BGB § 2368; GO NRW § 5 Nr. 5

Leitsätze

Der Antrag an das Nachlassgericht auf eine schriftliche Bestätigung, dass sich aus den Nachlassakten keine Gründe entnehmen lassen, wonach die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, ist unzulässig.

Tenor

Der Antrag vom 23.11.2018 wird zurückgewiesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfrage wird die Beschwerde zugelassen.

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