12 VI 497/17•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-11-29, 12 VI 497/17
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-11-29, 12 VI 497/17
12 VI 497/17Gericht erster Instanz29.11.2018
Regest
Der Antrag an das Nachlassgericht auf eine schriftliche Bestätigung, dass sich aus den Nachlassakten keine Gründe entnehmen lassen, wonach die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, ist unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 12 VI 497/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-29
Aktenzeichen: 12 VI 497/17
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2018:1129.12VI497.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: BGB § 2368; GO NRW § 5 Nr. 5
Leitsätze
Der Antrag an das Nachlassgericht auf eine schriftliche Bestätigung, dass sich aus den Nachlassakten keine Gründe entnehmen lassen, wonach die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, ist unzulässig.
Tenor
Der Antrag vom 23.11.2018 wird zurückgewiesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfrage wird die Beschwerde zugelassen.
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