11 C 382/16•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-09-20, 11 C 382/16
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-09-20, 11 C 382/16
11 C 382/16Gericht erster Instanz20.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 11 C 382/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-20
Aktenzeichen: 11 C 382/16
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2018:0920.11C382.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: §§ 13, 16, 28 StBVV
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 753,98 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 16.11.2017 und die Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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