24 F 16/13•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2014-06-23, 24 F 16/13
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2014-06-23, 24 F 16/13
24 F 16/13Gericht erster Instanz23.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 24 F 16/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-23
Aktenzeichen: 24 F 16/13
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2014:0623.24F16.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die am 21.12.2006 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0621 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28. 02. 2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,5344 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 28. 02. 2013, übertragen. | | --- | --- |
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 254 EUR , jeweils zahlbar bis zum Ersten eines Monats im Voraus, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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