19 F 154/11•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2013-05-22, 19 F 154/11
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2013-05-22, 19 F 154/11
19 F 154/11Gericht erster Instanz22.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 19 F 154/11 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-22
Aktenzeichen: 19 F 154/11
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2013:0522.19F154.11.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 19 F
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichtes Skopje II vom 16.02.2001, Az XX. P Nr. 2130/00 wird als Sorgerechtsentscheidung anerkannt.
Es wird klargestellt, dass der Kindesvater das alleinige Sorgerecht für das Kind B J , geboren am 18.05.2000 innehat.
Die elterliche Sorge für das Kind F J , geb. am 01.06.2003 wird dem Vater übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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