15 C 63/03•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2004-12-06, 15 C 63/03
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2004-12-06, 15 C 63/03
15 C 63/03Gericht erster Instanz06.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 15 C 63/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-06
Aktenzeichen: 15 C 63/03
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2004:1206.15C63.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93/100, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer
großen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-
bank erbracht werden.
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