10 C 79/03•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2003-06-20, 10 C 79/03
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2003-06-20, 10 C 79/03
10 C 79/03Gericht erster Instanz20.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 10 C 79/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-20
Aktenzeichen: 10 C 79/03
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2003:0620.10C79.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10 Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.037,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistungen können in Form von einer Bank- oder Sparkassen-bürgschaft erfolgen.
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