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36 C 448/24•Amtsgericht Mönchengladbach, 2025-02-11, 36 C 448/24
36 C 448/24Gericht erster Instanz11.02.2025
Ein Anspruch auf Vergütung für ein Sachverständigengutachten kann nur im Vorhinein abgetreten werden, wenn der Anspruch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vergütung nach der erst noch zu ermittelnden Höhe der Reparaturkosten bemessen werden soll. Die BVSK-Honorartabelle dient der wettbewerbswidrigen Abstimmung von Endverbraucherpreisen innerhalb einer Branche.
Entscheidungsdatum: 2025-02-11
Aktenzeichen: 36 C 448/24
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2025:0211.36C448.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 398
Ein Anspruch auf Vergütung für ein Sachverständigengutachten kann nur im Vorhinein abgetreten werden, wenn der Anspruch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vergütung nach der erst noch zu ermittelnden Höhe der Reparaturkosten bemessen werden soll.
Die BVSK-Honorartabelle dient der wettbewerbswidrigen Abstimmung von Endverbraucherpreisen innerhalb einer Branche.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
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