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29 C 198/17•Amtsgericht Mönchengladbach, 2024-03-07, 29 C 198/17
29 C 198/17Gericht erster Instanz07.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-07
Aktenzeichen: 29 C 198/17
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2024:0307.29C198.17.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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