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36 C 413/22•Amtsgericht Mönchengladbach, 2023-06-14, 36 C 413/22
36 C 413/22Gericht erster Instanz14.06.2023
Ein Abschleppunternehmen, das von seinem Auftraggeber kein Entgelt verlangt, kann von Dritten nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz fordern.
Entscheidungsdatum: 2023-06-14
Aktenzeichen: 36 C 413/22
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2023:0614.36C413.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 823; BGB § 858
Ein Abschleppunternehmen, das von seinem Auftraggeber kein Entgelt verlangt, kann von Dritten nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz fordern.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
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