Amtsgericht Mönchengladbach, 2023-06-14, 36 C 413/22

36 C 413/22Gericht erster Instanz14.06.2023

Regest

Ein Abschleppunternehmen, das von seinem Auftraggeber kein Entgelt verlangt, kann von Dritten nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz fordern.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 413/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-14

Aktenzeichen: 36 C 413/22

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2023:0614.36C413.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 823; BGB § 858

Leitsätze

Ein Abschleppunternehmen, das von seinem Auftraggeber kein Entgelt verlangt, kann von Dritten nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz fordern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

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