Amtsgericht Mönchengladbach, 2021-09-30, 111 Ds - 600 Js 1387/21 - 127/21

111 Ds - 600 Js 1387/21 - 127/21Gericht erster Instanz30.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 111 Ds - 600 Js 1387/21 - 127/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 111 Ds - 600 Js 1387/21 - 127/21

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2021:0930.111DS600JS1387.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

Der Angeklagte ist des Betruges schuldig.

Der Angeklagte wird verwarnt.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten 20 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts Mönchengladbach abzuleisten.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 JGG

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