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50Cs3-20•Amtsgericht Mönchengladbach, 2020-07-14, 50Cs3-20
50Cs3-20Gericht erster Instanz14.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-14
Aktenzeichen: 50Cs3-20
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2020:0714.50CS3.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Mönchengladbach, 14.07.2020
S
Richterin am Amtsgericht
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