36 C 443/13•Amtsgericht Mönchengladbach, 2014-02-19, 36 C 443/13
Amtsgericht Mönchengladbach, 2014-02-19, 36 C 443/13
36 C 443/13Gericht erster Instanz19.02.2014
Regest
Seit dem Inkrafttreten des § 500 Abs. 2 BGB können Ansprüche des Darlehensgebers auf ratierliche Rückzahlung eines auf Grund eines Verbraucherkreditvertrages gewährten Darlehens auch durch Aufrechnung vorzeitig erfüllt werden
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 443/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-19
Aktenzeichen: 36 C 443/13
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2014:0219.36C443.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB §§ 305, 305b, 305c, 306, 307 Abs. 1, Abs. 2, 313 Abs. 1, Abs. 2, 488 Abs. 1; S. 2, Abs. 2, 492 Abs. 3 S. 2, 500 Abs. 2, 812 Abs. 1 S 1, 1. Alt.
Leitsätze
Seit dem Inkrafttreten des § 500 Abs. 2 BGB können Ansprüche des Darlehensgebers auf ratierliche Rückzahlung eines auf Grund eines Verbraucherkreditvertrages gewährten Darlehens auch durch Aufrechnung vorzeitig erfüllt werden
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 0000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00. August 0000 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der gegen die Kläger gerichtete Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 0. März 0000 zu der Kreditkontonummer 00000000000 auf ratierliche (Rück-) Zahlung des Darlehens durch die seitens der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 00. April 0000 erklärte Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 000,00 EUR und durch die mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 erklärte Aufrechnung in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 000,00 EUR erloschen ist.
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Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Darlehensschuld der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 0. März 0000 zu der Kreditkontonummer 00000000000 unter Außerachtlassung der Bearbeitungsgebühr neu zu berechnen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 00 Prozent und die Beklagte zu 00 Prozent.
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Für die Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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